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Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
ZWF 2016/49
Da §§ 195 bis 247 FinStrG keine Sondernormen hinsichtlich der örtlichen Gerichtszuständigkeit enthalten, sind insoweit betreffend das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO maßgebend. Primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist nach § 36 Abs 3 Satz 1 StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
In Bezug auf die Einkommensteuererklärung wird auf das „Einreichen“ abgestellt, weshalb der Ausführungsort iSd § 36 Abs 3 Satz 1 StPO in diesem Fall der Sitz des jeweils zuständigen Finanzamts ist.