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Amtsträger
ZWF 2016/44
, 106/15k; RIS-Justiz RS0130927
Einem für das Ausland Tätigen kommt nicht schon dann Amtsträgereigenschaft zu, wenn er dort eine Funktion wahrnimmt, die im Inland (aufgrund österreichischen Rechts) nur von einem (inländischen) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ausgeübt werden könnte. Zwar bemisst sich seine Amtsträgereigenschaft (unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 304 ff StGB) allein nach österreichischem Recht und nicht danach, ob der Betreffende (auch) nach dem Recht des anderen Staates als „Amtsträger“ gilt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs 1 Z 4a StGB erfüllt sind, ist allerdings gar wohl auf die (tatsächlichen und rechtlichen) Gegebenheiten des anderen Staates abzustellen.