UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
10. Aufl. 2021
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§ 42 Vertragsübernahme
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Verschiebung von § 39 in § 42); BGBl I 2019/103 (StRefG 2020; 984/A AB 687 26. GP) (Streichung der Bezugnahme auf die Kapitalverkehrsteuerbegünstigung).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Gebührenbefreiung bei Vertragsübernahme | ||
A. | Vertragsübernahme bei Gesamtrechtsnachfolge | ||
B. | Vertragsübernahme bei Einzelrechtsnachfolge | ||
III. | Prolongation von Darlehens- und Kreditverträgen |
I. Überblick
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Eine Vertragsübernahme liegt bei Übertragung eines Schuldverhältnisses als Gesamtheit mit allen wechselseitigen Rechten und Pflichten vor und kann Gebührenpflicht nach dem GebG auslösen (s , ÖStZB 2007/486, 646; Hirschler/Sulz in W/H/M, HdU § 42 Rz 5 ff). Nach § 42 sind jedoch Rechtsgeschäfte, mit denen anlässlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Art III bis Art VI eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (s UmgrStR Rz 1889 ff u GebR 2019 Rz 553). § 42 hat lediglich für Umgründungen mit Einzelrechtsnachfolgewirkung Bedeutung, zumal sich bei zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolg...