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ZWF 3, Mai 2017, Seite 130

Selbstanzeige nach § 10 KapMeldeG

ZWF Redaktion

§ 29 Abs 6 FinStrG; § 10 KapMeldeG

; , RV/7100528/2017; Schmutzer, Selbstanzeige nach § 10 Kapitalabflussmeldegesetz, BFGjournal 2016, 442

Die Abgabenerhöhung ist ein Nebenanspruch iSd § 3 Abs 2 BAO, weshalb anwendbares Verfahrensrecht zur Festsetzung der Abgabenerhöhung die BAO ist. Der Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs 2 FinStrG kommt daher nicht zur Anwendung. Die Abgabenerhöhung fällt demnach für alle nach dem gem § 29 Abs 6 FinStrG (und auch nach § 10 Abs 2 KapMeldeG) erstatteten Selbstanzeigen an. Ein Tatzeitpunkt vor Inkrafttreten des Abs 6 idgF sei mangels Günstigkeitsvergleichs irrelevant.

Eine Abgabenerhöhung soll materiell auch keine Strafe darstellen, weil dem Selbstanzeiger aus der Festsetzung der Abgabenerhöhung mangels Vollstreckbarkeit keine schwerwiegenden negativen Konsequenzen drohen. Der Selbstanzeiger wird mit dem die Abgabenerhöhung festsetzenden Bescheid lediglich über die Festsetzung des Nebenanspruchs informiert, nicht jedoch über eine Anlastung einer Straftat, deshalb liegt auch keine Anklage iSd EMRK vor.

Die Beurteilung der subjektiven Tatseite durch die Abgabenbehörde ist eine Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO. Auf ein Vorbringen, in dem die subjektive Tatseite in Abrede gestellt wird („vorsorgliche Selbstanzeige“), ist in der Bescheidbegründung durch die Abgabenbehörde bzw in einer Begründungsergänzung durch das BFG im Beschwerdeverfahren einzugehen.

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