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Zurechnung der Handlungen von Mitarbeitern
ZWF 2017/35
, Ultra-Brag
Für abgabenrechtliche Zwecke muss sich der Arbeitgeber auch das Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen lassen, die unter Beachtung des Rahmens der ihnen von ihrem Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und damit im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers den Grund für das vorschriftswidrige Verbringen von Waren gesetzt haben.
Demnach ist ein Verhalten des Mitarbeiters dann nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen, wenn dieser den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereich überschreitet. Der Arbeitgeber kann nach den oben dargestellten Grundsätzen zwar zum Zollschuldner werden, das vorschriftswidrige Verbringen ist ihm aber nur dann finanzstrafrechtlich vorwerfbar, wenn er selbst im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens vorsätzlich gehandelt hat. Einem Verband ist ein vom Mitarbeiter begangenes Finanzvergehen zudem nur dann zuzurechnen, wenn die in § 28a FinStrG bzw VbVG normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Rainer Brandl / Roman Leitner