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Zusammentreffen von Verbrechen nach StGB und Finanzdelikten nach FinStrG
ZWF 2017/34
Das Zusammentreffen des Verbrechens der Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 Fall 2 StGB [aF]) mit Finanzdelikten darf zufolge des Gebots zur separaten Sanktionierung gem § 22 Abs 1 FinStrG bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden. Die Finanzvergehen sind in die Strafbemessung nach dem StGB ebenso wenig miteinzubeziehen wie das Verbrechen nach dem StGB in jene nach dem FinStrG.