UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
7. Aufl. 2018
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§ 43 Anzeige- und Evidenzpflicht
Rechtsentwicklung
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Verschiebung von § 40 in § 43); BGBl 1996/797 (AbgÄG 1996; RV 497 AB 552 BlgNR 20. GP) (Einfügung des § 43 Abs 2; ab ).
Übersicht
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I. Überblick
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Bereits in der Stammfassung zum UmgrStG war eine Anzeigepflicht vorgesehen (nunmehr § 43 Abs 1), die ergänzend zu § 120 BAO dem Informationsbedürfnis jener von Umgründungen betroffenen Finanzämtern Rechnung tragen soll, sofern nicht ohnehin nach den einzelnen Artikeln des UmgrStG eine Meldepflicht besteht (ErlRV 266 BlgNR 18. GP, 41; Bruckner/Sulz in W/H/M, HdU1 § 43 Rz 2; Huber in W/Z/H/K5 § 43 Rz 1). § 43 Abs 1 ist damit lex specialis zu § 120 BAO (Mühlehner in H/M/H § 43 Rz 1; Sulz/Oberkleiner in FS Tanzer 220). Durch das AbgÄG 1996 (BGBl 1996/797) wurde diese Bestimmung um einen zweiten Absatz ergänzt, der für die umgründungssteuerlichen Werte von Kapitalanteilen, soweit und solange diese für die weitere steuerliche Behandlung beim Anteilsinhaber und gegebenenfalls seinen Rechtsnachfolgern maßgebend sind, eine Au...