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Kostenbeitrag; Ersatzpflicht
ZWF 2017/32
Art 7 Abs 1, 140 Abs 1 B-VG; § 61 Abs 2, 393 Abs 1, 1a und 4, 393a Abs 1 StPO; Art 5 StGG; Art 6 EMRK; Art 1 des 1. ZP zur EMRK
Der VfGH wies einen Parteiantrag auf Aufhebung der Regelungen über den pauschalierten, vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung und die allgemeine Kostentragungspflicht für Vertreter im Strafverfahren ab. Kostenersatz bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens ist verfassungsrechtlich nicht geboten und es besteht keine unsachliche Festlegung der Kostenbeiträge. Zudem besteht kein allgemeiner Anspruch eines Angeklagten auf Kostenersatz nach der EMRK.