UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
5. Aufl. 2016
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§ 3 Übernehmende Körperschaft
Abs 1 idF BGBl I 2015/118:
(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
Sie hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
1Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft oder einer konzernzugehörigen Körperschaft der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. 2Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. 3Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.
1Ist die übernehmende Körperschaft oder ...