UmgrStG | Umgründungssteuergesetz
1. Aufl. 2012
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§ 42 Vertragsübernahme
Rechtsentwicklung:
BGBl 1991/699 (UmgrStG; RV 266 AB BlgNR 18. GP) (Stammfassung); BGBl 1993/818 (StRefG 1993; RV 1237 AB 1301 BlgNR 18. GP) (Verschiebung von § 39 in § 42).
Übersicht
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Rz | |||
I. | Überblick | ||
II. | Gebührenbefreiung bei Vertragsübernahme | ||
A. | Vertragsübernahme bei Gesamtrechtsnachfolge | ||
B. | Vertragsübernahme bei Einzelrechtsnachfolge | ||
III. | Prolongation von Darlehens- und Kreditverträgen |
I. Überblick
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Eine Vertragsübernahme liegt bei Übertragung eines Schuldverhältnisses als Gesamtheit mit allen wechselseitigen Rechten und Pflichten vor und kann Gebührenpflicht nach dem GebG auslösen (s , ÖStZB 2007/486, 646; Bruckner/Sulz in H/W/B, HdU1 Erg § 42 Rz 5 ff). Nach § 42 S 1 sind jedoch Rechtsgeschäfte, mit denen anlässlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Art III bis Art VI eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (s UmgrStR Rz 1889 ff u GebR Rz 556). § 42 S 1 hat lediglich für Umgründungen mit Einzel rechtsnachfolgewirkung Bedeutung, zumal sich bei zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge die mangelnde Gebührenpflicht bereits aus dieser ergibt. Daher konnte in § 42 S 1 auch ein Verw...