Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Strafbarkeit Beliehener für die vorgezogene Vornahme von Amtshandlungen
Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob sich eine beliehene Person pflichtwidrig verhält, wenn sie aufgrund einer Zuwendung eine ihr übertragene hoheitliche Aufgabe rascher durchführt. Weiters wird untersucht, ob sich diese überhaupt strafbar macht.
1. Grundlegendes
„Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden.“ Beliehene sind juristische Personen privaten Rechts oder natürliche Personen, die solche hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Nehmen Private solche hoheitlichen Aufgaben wahr, sind sie sowohl Beamte iSd § 74 Abs 1 Z 4 StGB als auch Amtsträger (idR iSd § 74 Abs 1 Z 4a lit c StGB). Als Beamte könnten Beliehene daher Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und als Amtsträger Täter der Korruptionsdelikte in § 304 bis 306 StGB sein. Führen solche Beliehene nun neben ihrer typischen Tätigkeit im gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens auch hoheitliche Aufgaben (Amtsgeschäfte) aus, stellt sich die Frage, ob sie durch eine raschere Erledigung gegen (höhere) Bezahlung oder aufgrund von in Aussicht gestelltem oder gewährtem Trinkgeld ein pflichtwidri...