Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 6 Leistungsarten
Erläut LGBl 2021/40, 2 (zu Abs 1)
1
Abs. 1 enthält eine demonstrative Aufzählung von Leistungsarten, die vom Angebot einer sozialpädagogischen Einrichtung umfasst sein können.
Die Leistungen des betreuten bzw. intensiv betreuten Wohnens (Abs. 1 lit. d bis f) erfordern einen bestimmten Grad an Eigenständigkeit bzw. Selbstverantwortung der Minderjährigen und kommen daher grundsätzlich erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr in Betracht. Unter Beachtung des Kindeswohles und fachlicher Erwägungen kann in Einzelfällen einem Minderjährigen auch bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze eine der genannten Leistungen gewährt werden.
Erläut LGBl 2021/40, 2 f (zu Abs 3 lit a)
2
Zwecks Abgrenzung gegenüber Pflegepersonen legt Abs. 3 lit. a eine Mindestkapazität für sozialpädagogische Einrichtungen fest. Infolgedessen müssen diese Einrichtungen zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 42 TKJHG) geeignet sind. Werden in einer sozialpädagogischen Einrichtung an einem Standort mehr als 12 Minderjährige betreut, sind jedenfalls Einzelgruppen zu bilden, um trotz der Größe der Einrichtung dem Anspruch der Minderjährigen auf Privatsphäre und Individu...