Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 4 Ausstattung der sozialpädagogischen Einrichtung
Erläut LGBl 2021/40, 1 f (zu Abs 1)
1
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Räumlichkeiten einer sozialpädagogischen Einrichtung bzw. die am Wohnungsmarkt verfügbaren Wohnungen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften bewilligt sind. Die Prüfung der Hygiene und Gesundheit wird sich infolgedessen auf offenkundige Mängel beschränken können.
Erläut LGBl 2021/40, 2 (zu Abs 3 Satz 2)
2
Die Brandfrüherkennung ist insbesondere durch Anbringung von geeigneten Rauchwarnmeldern oder mittels automatischer Brandmeldeanlage sicherzustellen.
Erläut LGBl 2021/40, 2 (zu Abs 6)
3
Im Rahmen der Anmietung von Wohnräumen für das betreute Wohnen, das Innen- und das Außenwohnen ist die Brandfrüherkennung insbesondere durch Anbringung von geeigneten Rauchwarnmeldern oder mittels automatischer Brandmeldeanlage sicherzustellen. Die Ausstattung ist im betreuten Wohnen, Innen- und Außenwohnen entsprechend der Zielgruppe und dem Grad an Selbstständigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit der Minderjährigen vorzuhalten. Dies ist insbesondere im Fall einer Mutter-Kind-Betreuung im Rahmen des betreuten Wohnens zu beachten.