Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 5 Persönlicher Anwendungsbereich
ErläutRV LGBl 2021/10, 5 (zu Abs 2)
Im Abs. 2 wird vorgesehen, dass Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Einzelfall auch Minderjährigen gewährt werden können, die sich in Tirol aufhalten, hier aber weder ihren Hauptwohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches ist notwendig, da die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, dass in Einzelfällen das Kindeswohl nur dann gewährleistet werden kann, wenn den betroffenen Minderjährigen Unterstützungshilfen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden. Diese Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, eine stationäre Betreuung der betroffenen Minderjährigen zu vermeiden.
ErläutRV LGBl 2021/10, 5 (zu Abs 3)
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Abs. 3 sieht wie bisher […] vor, dass Leistungen der Erziehungshilfe auch jungen Erwachsenen im unmittelbaren Anschluss an eine schon bestehende Hilfe, d.h. an eine Leistung der Unterstützung der Erziehung oder der vollen Erziehung gewährt werden können. Künftig soll es jedoch auch möglich sein, einem jungen Erwachsenen solche Hilfen neu im unmittelbaren Anschluss an eine bereits erbrachte Leistung der Erziehungshilfe zu gewähren, wenn...