Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 2 Bewilligungs- und Anzeigeerfordernis
Erläut LGBl 2021/40, 1 (zu Abs 1)
1
Von der Bewilligung nach Abs. 1 sind alle der Einrichtung zugehörigen Leistungsangebote und Wohneinheiten sowie alle an die Einrichtung angebundenen Bereitschaftsfamilien und sozialpädagogischen Pflegestellen umfasst.
Erläut LGBl 2021/40, 1 (zu Abs 2)
2
Die Bewilligung des betreuten Wohnens und des Innenwohnens wird für eine bestimmte Anzahl an stationären Plätzen erteilt. Das Außenwohnen wird dem Grunde nach bewilligt und kann bedarfsorientiert angeboten werden. Die im Rahmen des betreuten Wohnens sowie des Innen- und Außenwohnens vorgesehenen Wohnungen sind im Rahmen eines Anzeigeverfahrens der Behörde mitzuteilen. Für alle Wohnungen in den genannten Leistungsangeboten gilt, dass diese nach Kenntnisnahme durch die Behörde in Betrieb genommen bzw. aufgelassen werden können. Damit ist die für den privaten Wohnungsmarkt erforderliche Flexibilität für die Trägerinnen gegeben.