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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 1 Anwendungsbereich

Erläut LGBl 2021/40, 1 (zu Abs 1 und 2)

Diese Bestimmung definiert den Anwendungsbereich. Klargestellt wird, dass das Leistungsangebot sozialpädagogischer Einrichtungen das Eltern-Kind Wohnen im Rahmen einer Erziehungshilfe und das Innen- oder Außenwohnen vorsehen kann.

Erläut LGBl 2021/40, 1 (zu Abs 4)

2

Zudem können Bereitschaftsfamilien (im Rahmen eines Bereitschaftspflegeverhältnisses), die vor allem der Säuglings- und Kleinkinderbetreuung dienen, sowie sozialpädagogische Pflegestellen (im Rahmen eines sozialpädagogischen Pflegeverhältnisses) für die Betreuung von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe herangezogen werden. Bereitschaftsfamilien werden ausgebildet und stehen in einem Anstellungsverhältnis zu den Trägern sozialpädagogischer Einrichtungen, sie sind jedoch im Hinblick auf die Ausübung der Betreuung bzw. ihre Tätigkeit als Pflegepersonen bzw. Pflegefamilien anzusehen. Die sozialpädagogischen Pflegestellen verfügen über eine facheinschlägige Ausbildung im Sinn § 7 Abs. 2 und 3 TKJHG und werden über einen Träger angestellt.

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