Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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S. 103Verordnung der Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohles erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 40/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der § 22 Abs. 6, § 22a Abs. 5 und § 22b Abs. 5 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes – TKJHG, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2021, wird verordnet: