Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 4 Kinder- und Jugendhilfeträger; Aufgaben; Zuständigkeit
ErläutRV LGBl 2013/150, 16 (zu Abs 1)
1
Im Abs. 1 soll klargestellt werden, dass Träger der Kinder- und Jugendhilfe das Land Tirol ist.
ErläutRV LGBl 2013/150, 16 (zu Abs 2)
2
[D]ie Gefährdungsabklärung und die Hilfeplanung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten.
ErläutRV LGBl 2013/150, 16 (zu Abs 3)
3
Die Erbringung von Leistungen kann auch privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen, oder Fachpersonen, übertragen werden, sofern es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten handelt oder die Leistung ausdrücklich dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten ist.
Unter privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind die bisher [vormals nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl 2002/51, idF LGBl 2012/150] als Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt bezeichneten Einrichtungen zu verstehen. Ihnen können jene Aufgaben übertragen werden, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchzuführen sind, wie etwa das Anbieten von sozialen Diensten, die Vermittlung von Pflegeplätzen, die Adoptionsvermittlung (ausgenommen jene in das Ausland, die ausschließlich der Landesregierung vorbehalten ist). Fachei...