Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 3 Lage und Ausstattung von Räumlichkeiten und Einrichtungen
Erläut LGBl 2021/41, 1 (zu Abs 3)
1
Bei Angeboten zur stationären und teilstationären Betreuung von Minderjährigen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss eine Grünfläche oder ein Spielplatz in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit zum Aufenthalt bzw. Spiel im Freien ist für Minderjährige dieser Altersgruppe essentiell um damit Teil einer fachgerechten Betreuung.
Erläut LGBl 2021/41, 1 (zu Abs 4)
2
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Räumlichkeiten eines stationären oder teilstationären Angebotes entsprechend den baurechtlichen Vorschriften bewilligt sind. Die Prüfung der Hygiene und Gesundheit wird sich infolgedessen auf offenkundige Mängel beschränken können.
Erläut LGBl 2021/41, 1 (zu Abs 5)
3
Die Räumlichkeiten zur Betreuung und deren Ausstattung müssen nach Abs. 5 dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Minderjährigen und jungen Erwachsenen entsprechen. Die diesbezügliche fachliche Beurteilung orientiert sich insbesondere an der konkreten Zielgruppe des Angebotes. Dies gilt sowohl für ambulante als auch für (teil)stationäre Angebote.
Erläut LGBl 2021/41, 1 (zu Abs 6)
4
Nach Abs. 6 müssen Räumli...