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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 3 Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

Obererlacher/Rass-Schell

1

Anmerkung zu Abs 1

Das Kindeswohl nach § 138 ABGB ist als Rechtsbegriff interpretationsbedürftig und im Einzelfall zu beurteilen. Hierbei sind kinderpsychologische, pädagogische und sozialarbeiterische Gesichtspunkte sowie die Sichtweise der Minderjährigen besonders zu berücksichtigen.

ErläutRV LGBl 2013/150, 15 (zu Abs 1)

Primärer gesetzlicher Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe und somit Leitidee ihres Handelns ist die Sicherung des Kindeswohles. […] Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern bestimmt, dass „bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss“. Der Begriff „öffentliche und private Einrichtungen“ im Art. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes findet sich gleichlautend auch im Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention. Dieser Begriff entspricht dem Begriff der „öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen“ im Art. 24 Abs. 2 der EU Grundrechte-Charta. Es sind darunter insbesondere öffentliche und private Einrichtungen der sozialen Fürsorge sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verst...

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