Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 1 Anwendungsbereich
Erläut LGBl 2021/41, 1 (zu Abs 1 und 2)
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Diese Bestimmung definiert den Anwendungsbereich und stellt klar, dass das Leistungsangebot privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die sozialen Dienste nach § 20 TKJHG und die Unterstützung der Erziehung nach § 41 TKJHG aufgrund eines Auftrages der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach Erstellung eines Hilfeplanes umfassen kann.