Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 52 Inkrafttreten
1
Anmerkung
Nach § 2 Abs 5 Z 5 des Tiroler Rechtsbereinigungsgesetzes 2017, LGBl 2017/32, werden die Landesverfassungsbestimmungen des § 52 Abs 2 und 4 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl 2013/150, in der Fassung des Gesetzes LGBl 2015/134, als nicht mehr geltend festgestellt.