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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 50 Übergangsbestimmungen

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2013/150, 34 (zu Abs 2)

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des im Entwurf vorliegenden Gesetzes bereits im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an einer Bezirksverwaltungsbehörde oder im Amt der Landesregierung Beschäftigten sollen weiterhin in diesem Bereich tätig bleiben können, auch wenn beispielsweise die nach § 7 Abs. 2 nunmehr geforderte Qualifikation nicht vorliegt oder die nach § 7 Abs. 4 erforderliche Praxis nicht gegeben ist.

ErläutRV LGBl 2021/10, 10 (zu Abs 3)

2

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der stationären Betreuung tätig waren und die nicht die fachlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 erfüllen, sollen diese Tätigkeit weiterhin ausüben können, soweit das mit Ablauf des bestehende Dienstverhältnis beim selben Träger weiterhin aufrecht ist.

3

Anmerkung zu Abs 3

Die Träger von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben besonderes Augenmerk auf die regelmäßige Teilnahme der betreffenden MitarbeiterInnen an Fortbildungen zu legen.

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