Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 50 Übergangsbestimmungen
ErläutRV LGBl 2013/150, 34 (zu Abs 2)
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des im Entwurf vorliegenden Gesetzes bereits im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an einer Bezirksverwaltungsbehörde oder im Amt der Landesregierung Beschäftigten sollen weiterhin in diesem Bereich tätig bleiben können, auch wenn beispielsweise die nach § 7 Abs. 2 nunmehr geforderte Qualifikation nicht vorliegt oder die nach § 7 Abs. 4 erforderliche Praxis nicht gegeben ist.
ErläutRV LGBl 2021/10, 10 (zu Abs 3)
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Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der stationären Betreuung tätig waren und die nicht die fachlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 erfüllen, sollen diese Tätigkeit weiterhin ausüben können, soweit das mit Ablauf des bestehende Dienstverhältnis beim selben Träger weiterhin aufrecht ist.
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Anmerkung zu Abs 3
Die Träger von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben besonderes Augenmerk auf die regelmäßige Teilnahme der betreffenden MitarbeiterInnen an Fortbildungen zu legen.