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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 2 Begriffsbestimmungen

Obererlacher/Rass-Schell

1

Anmerkung zu Abs 1

Die Begriffsbestimmung nach dem TKJHG weicht von jener des B-KJHG 2013 ab. Nach § 4 Z 1 B-KJHG 2013, BGBl I 2013/69 idF BGBl I 2018/32, werden Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als „Kinder und Jugendliche“ bezeichnet (siehe hierzu auch Art 2 Abs 2 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl I 2019/106).

ErläutRV LGBl 2021/10, 4 (zu Abs 3)

2

Im Abs. 3 wird klargestellt, dass Erziehungshilfen auch im Rahmen der Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Dienste erbracht werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 15 Abs. 2 hingewiesen, der keine Kostenersatzpflicht für die Inanspruchnahme dieser Leistungen mehr vorsieht.

3

Anmerkung zu Abs 3

Für Krisenaufnahmen in sozialen Diensten ist keine Kostenersatzpflicht vorgesehen.

ErläutRV LGBl 2021/10, 4 (zu Abs 4)

4

Im Abs. 4 werden unter den Begriffen der sozialpädagogischen Einrichtung alle Angebote zusammengefasst, die eine vorübergehende oder auch längerfristige Betreuung von Minderjährigen außerhalb ihres bisherigen Familienverbandes vorsehen, wobei der Schwerpunkt der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung liegt. Klargestellt wird, dass diese Einrichtunge...

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