Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 43 Freiwillige Erziehungshilfen
ErläutRV LGBl 2013/150, 32 (zu Abs 1)
1
[Bei] der Gewährung von Erziehungshilfen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe [ist] die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Minderjährigen anzustreben. Um das Zusammenwirken zwischen Erziehungsberechtigten, Minderjährigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu sichern, sollen Erziehungshilfen möglichst freiwillig begründet werden.
ErläutRV LGBl 2013/150, 32 (zu Abs 2)
2
Da die Vereinbarung über die Erziehungshilfe einen Eingriff in die Rechte der Obsorgeberechtigten und in ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 [E]MRK darstellt, bedarf diese nach Abs. 2 wie bisher der Schriftform. Im Fall einer Verletzung dieser Formvorschrift ist der Vertrag rechtsunwirksam. Die Vereinbarung muss den Umfang und Art der vereinbarten Hilfe und deren erwartete Dauer enthalten. Im Hinblick auf den Grundrechtseingriff sind Vereinbarungen über Erziehungshilfen auch mit beschränkt geschäftsfähigen Personen […] zu schließen, sofern sie über die notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit [Entscheidungsfähigkeit] verfügen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist ein Antrag beim zuständigen Pfle...