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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 42 Volle Erziehung

Obererlacher/Rass-Schell

ErläutRV LGBl 2013/150, 31 f (zu Abs 1)

1

Nach Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention haben die Vertragsstaaten die Pflicht, Minderjährigen, die nicht in ihrer familiären Umgebung leben können, besonderen Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, dass sie auf eine andere Art und Weise betreut werden. Im Art. 20 der UN-Kinderrechtskonvention werden als mögliche Arten der Betreuung neben anderen die Unterbringung in einer Pflegefamilie oder einer Kinderbetreuungseinrichtung angeführt. Bei der Wahl der Betreuung sind die Kontinuität der Erziehung von Minderjährigen sowie ihre ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft gebührend zu berücksichtigen.

Volle Erziehung kommt immer dann in Betracht, wenn die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, die zum Wohl eines Minderjährigen erforderliche Erziehung zu gewährleisten[,] und eine Maßnahme der Unterstützung der Erziehung nach § 41 nicht ausreicht.

Bei der vollen Erziehung wird der Minderjährige außerhalb der Familie bzw. seines bisherigen Umfeldes betreut. Eine volle Erziehung kommt nur dann in Frage, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze einschließlich der gesetzlic...

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