Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 41 Unterstützung der Erziehung
ErläutRV LGBl 2013/150, 31 (zu Abs 1)
1
Das Ziel der Unterstützung der Erziehung besteht in der Förderung einer verantwortungsbewussten Erziehung des Minderjährigen. Zur Sicherung dieser Zielsetzung bedarf es der Beratung und Unterstützung durch Sozialarbeiter, Pädagogen, Psychologen und sonstige Fachkräfte.
Die Unterstützung der Erziehung im Rahmen einer Erziehungshilfe bedeutet gegenüber der vollen Erziehung den gelinderen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Pflege und Erziehung bzw. die Obsorge werden nicht durch Vereinbarung bzw. Beschluss des Pflegschaftsgerichtes an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Minderjährige werden auch grundsätzlich in ihrer Familie belassen oder es wird mit der Erziehungsmaßnahme zumindest die Stärkung der Erziehungskompetenz des Herkunftssystems in einer Weise verfolgt, die dann ein Zurückkehren ermöglichen soll. Dabei kann auch eine gemeinsame Unterbringung [Betreuung] von Eltern mit Kindern zur Förderung der Erziehungskompetenz erforderlich sein (Abs. 2 lit. f und g).
ErläutRV LGBl 2021/10, 10 (zu Abs 1)
2
Es wird klargestellt, dass auch die Verselbstständigung der Minderjährigen ein Betreuungsziel im Rahme...