Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 40 Erziehungshilfen
ErläutRV LGBl 2013/150, 30 f (zu Abs 1)
1
Auch die Erziehungshilfen gehören wie die sozialen Dienste zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie erfahren gegenüber der geltenden Rechtslage keine grundlegende Neuordnung. Der im Zusammenhang mit freiwilligen Erziehungshilfen mehrdeutige Begriff „Betrauung“ (nämlich ob darunter die Übertragung der Obsorge oder bloß die Übertragung ihrer faktischen Ausübung zu verstehen ist) soll nicht mehr verwendet werden.
Der Abs. 1 legt wie bisher fest, dass Erziehungshilfen freiwillig, das heißt in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Land Tirol und den Erziehungsberechtigten, oder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewährt werden können.
ErläutRV LGBl 2013/150, 31 (zu Abs 3)
2
Der Abs. 3 bestimmt wie bisher, dass jede Leistung der Erziehungshilfe nach Kriterien der Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz öffentlichen Verwaltungshandelns bedeutet für die Praxis der Entscheidungsfindung, dass jede Erziehungshilfe, die zur Zielerreichung im öffentlichen Interesse geleistet wird, geeignet und notwendig sein muss. Zudem muss das...