Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Beteiligung
ErläutRV LGBl 2013/150, 30 (zu Abs 1)
1
Diese Bestimmung sieht nun ausdrücklich eine Beteiligung der betroffenen Minderjährigen und deren Eltern beziehungsweise anderer mit Pflege und Erziehung betrauter Personen bei der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung vor. Dies soll die Transparenz an der Entscheidungsfindung und am Planungsprozess erhöhen. Bei einer solchen Kommunikationskultur ist ein offener Dialog erforderlich, mit konkreten Möglichkeiten für alle Beteiligten, auf diesen Prozess aktiv Einfluss zu nehmen. Inhalte und Verantwortlichkeiten im pädagogischen Bereich werden verbindlich abgesprochen und formuliert.
Entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention sollen Minderjährige insbesondere in Entscheidungen über Erziehungshilfen eingebunden werden. Dies gilt sowohl für die Phase der Anbahnung und während des Verlaufs als auch für die Beendigung der Hilfe zur Erziehung. Unter Beteiligung ist die Mitbestimmung der Minderjährigen an den sie betreffenden Entscheidungen zu verstehen, wobei diese von der Anhörung bis zur umfassenden Beteiligung reichen kann. Durch die Zuerkennung von Beteiligungsrechten sollen Minderjährige in die Lage versetzt werden, Beteiligungskompet...