Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 38 Hilfeplanverfahren
ErläutRV LGBl 2013/150, 30 (zu Abs 1)
1
Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, und kann das Kindeswohl auf andere Weise, wie beispielsweise durch die Vermittlung an Beratungsstellen, nicht sichergestellt werden, so ist im Anschluss an die Gefährdungsabklärung ein Hilfeplan für die betroffenen Minderjährigen und Familien gemeinsam zu erarbeiten.
ErläutRV LGBl 2013/150, 30 (zu Abs 2)
2
Nach Klärung und Beratung im Vorfeld mit allen Beteiligten und fachlicher Auseinandersetzung sind in dem nach Abs. 2 zu erstellenden Hilfeplan Ziele zu definieren und Hilfen auszuwählen. Bei der Auswahl von Hilfen ist auf die Ressourcen von Familien abzustellen.
3
Anmerkung zu Abs 2
Siehe hierzu Lüttringhaus/Streich, Zielvereinbarungen in der Sozialen Arbeit: Wo kein Wille ist, ist auch kein Weg! in: Gillich (Hrsg), Nachbarschaften und Stadtteil im Umbruch (2007), 135 (140):
Ziele sind positiv formulierte Zustände. Positiv ist hier nicht als eine Bewertungskategorie von gut oder schlecht zu verstehen, sondern bedeutet, dass Zielformulierungen keine „Nicht-Formulierungen“ enthalten [bspw Hans wird nicht mehr stehlen].Vielmehr beschreiben sie klar, was sta...