Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 1 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
ErläutRV LGBl 2013/150, 13 (zu Abs 1)
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Diese Bestimmung beschreibt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jungendhilfe. Im Art. 18 der von Österreich ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention (BGBl. Nr. 7/1993) haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, vor allem Eltern zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Im Abs. 1 soll die ganzheitliche am Minderjährigen orientierte Ausrichtung der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe betont werden. Wie bisher soll das Wohl des Kindes im Rahmen der Familie als dessen Bezugsfeld betrachtet werden. Kinder und Jugendliche sind eigene Persönlichkeiten mit Rechten und Bedürfnissen nach sozialen Bezügen und Beziehungen innerhalb und außerhalb der Familie. Während der sozialräumliche Zugang zum Ziel hat, strukturelle Hindernisse […] zu überwinden und Zugänge für Kinder, Jugendliche und Familien zu erleichtern, richtet sich der subjektorientierte Zugang an konkrete Kinder und Jugendliche. […]
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Anmerkung zu Abs 1
Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe soll die Lebenssituation von Kindern und Jugend...