Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 37 Gefährdungsabklärung
ErläutRV LGBl 2013/150, 28 (zu Abs 1)
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Ziel und Grundsatz des Abklärungsverfahrens ist die Feststellung, ob eine Gefährdung des Minderjährigen vorliegt, damit für den Minderjährigen die geeignete Maßnahme bzw. Hilfestellung eingeleitet werden kann. Fachliche Standards müssen eingehalten werden, die Verfahrensschritte dokumentiert werden, und das Ausmaß der Gefährdung muss eingeschätzt werden, damit der Schutz des Minderjährigen unter Anwendung des gelindesten Mittels sichergestellt wird. Die Gefährdungsabklärung erfolgt im Spannungsfeld, einerseits nicht zum Nachteil von Minderjährigen verfrüht oder mit zu hoher Intensität in elterliche Befugnisse einzugreifen, andererseits aber eine Gefährdung des Kindeswohles rechtzeitig und effektiv abzuwehren.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann über verschiedene Wege Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung erhalten. Dies kann durch Fremdmeldung aufgrund gesetzlicher Meldepflichten oder sonstiger Mitteilungen Dritter, durch Selbstmeldung der betroffenen Minderjährigen oder Eltern oder durch Wahrnehmungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen...