Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 36 Adoptionspflege
ErläutRV LGBl 2013/150, 28
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Unter Adoptionspflege wird jener Zeitraum verstanden, in dem der Minderjährige zwar schon in seiner neuen Familie lebt, das Pflegschaftsgericht jedoch noch keinen Adoptionsbeschluss gefasst hat. Im Fall einer Inlandsadoption wird das in der Regel neugeborene, zur Adoption freigegebene Kind seitens des Kinder- und Jugendhilfeträgers den ausgewählten Adoptiveltern zur unbefristeten und unentgeltlichen Pflege übergeben. Nach einem Zeitraum von ca. sechs Wochen erstellt der Kinder- und Jugendhilfeträger einen sogenannten Entwicklungsbericht. Darauf folgt der Adoptionsvertrag, wobei für die Einleitung des Adoptionsverfahrens nach den Bestimmungen des ABGB neben dem vorliegenden Entwicklungsbericht und dem Adoptionsvertrag noch weitere Urkunden seitens der Adoptivwerber vorzulegen sind. Auf Basis dieser Unterlagen ist der Adoptionsantrag beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen und es erfolgt die gerichtliche Bewilligung der Adoption. Auch bei der Auslandsadoption übernehmen die Adoptiveltern (diesfalls im Ausland) das zur Adoption freigegebene Kind zur unbefristeten und unentgeltlichen Pflege. Ob die Adoption dann im Inland oder im Ausland –...