Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 34 Vergütung
ErläutRV LGBl 2013/150, 27 (zu Abs 1)
1
Im Interesse des Kindeswohles ist oftmals der Verwandtenpflege gegenüber der Unterbringung bei einer Pflegefamilie, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder sonstigen Einrichtung der Vorzug zu geben. Durch die im Abs. 1 weiterhin vorgesehene Möglichkeit der Gewährung einer Vergütung sollen bestimmte nahe Verwandte oder verschwägerte Personen oftmals erst finanziell in die Lage versetzt werden, Pflege und Erziehung für einen Minderjährigen zu übernehmen, auch wenn damit kein Pflegeverhältnis im Sinn des dritten Abschnitts begründet wird. Als Empfänger einer Vergütung sollen auch Personen in Frage kommen, die vom Gericht nach § 204 ABGB mit der Obsorge betraut wurden. Wahleltern oder leibliche Eltern kommen als Empfänger der Vergütung jedoch nicht in Betracht. Wie Pflegeeltern im Fall eines Sonderbedarfes eines Pflegekindes ein höheres Pflegegeld gewährt werden kann, soll auch hier die Gewährung einer höheren Vergütung im Fall eines Sonderbedarfes möglich sein.
ErläutRV LGBl 2021/10, 9 (zu Abs 1)
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Analog der Bestimmung des § 33 Abs. 1 soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch für die Betreuung von jungen Erwachsenen eine Vergütung zu gewä...