Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 32 Aufsicht
ErläutRV LGBl 2013/150, 26 (zu Abs 1)
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Die Pflegeaufsicht ist erforderlich, um den Verlauf der Pflege zum Wohl des Minderjährigen regelmäßig zu überprüfen. Auch die ohne Bewilligung im Rahmen einer Erziehungshilfe begründeten öffentlichen Pflegeverhältnisse bedürfen des behördlichen Einblicks in die Betreuungsbedingungen durch die Pflegeaufsicht. Zwingend vorgeschrieben ist eine jährlich einmal stattfindende Überprüfung. Kürzere Überprüfungsintervalle bleiben der Behörde vorbehalten und können im Einzelfall sogar geboten sein. Die Inhalte dieser jährlichen Aufsichtsbesuche sind in dafür vorgesehenen Formularen zu dokumentieren.