Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 31 Private Pflegeverhältnisse
ErläutRV LGBl 2013/150, 26 (zu Abs 1)
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Dass Pflegeverhältnisse auch außerhalb des Rahmens von Erziehungshilfen, nämlich über alleinige Initiative der Obsorgeberechtigten begründet werden können, entspricht [vormals] grundsatzgesetzlichen Vorgaben.
Wie bisher bedürfen Pflegeverhältnisse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Pflegekindes, die nicht auf die Initiative des Kinder- und Jugendhilfeträgers zurückzuführen sind, sondern durch die Eltern oder sonstige mit der Obsorge betrauten Personen begründet werden, einer Bewilligung. Wie bisher soll die Bewilligungspflicht entfallen, wenn Pflegeeltern (Pflegepersonen) die Obsorge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zumindest im Teilbereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde.
Die fachlichen Kriterien der Eignungsfeststellung entsprechen jenen der Eignungsbeurteilung von Pflegepersonen bei öffentlichen Pflegeverhältnissen. Wie bei diesen besteht auch die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Eignungsbeurteilung und Ermöglichung der Aufsicht. Weitere Voraussetzung der Erteilung einer Pflegebewilligung ist die Teilnahme am Pflegeelternkurs [Pflegeelternausbildung].