Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 30 Vermittlung von Pflegeplätzen
ErläutRV LGBl 2013/150, 26 (zu Abs 1)
1
Nach Abschluss der Ausbildung und Durchführung eines standardisierten Auswahlverfahrens erfolgt die Vermittlung von Pflegeplätzen.
ErläutRV LGBl 2021/10, 9 (zu Abs 3)
2
Um eine Übernahme des Pflegekindes bestmöglich vorbereiten zu können, ist es notwendig, dass den Pflegepersonen auch die zur Betreuung des Kindes notwendigen – insbesondere auch medizinischen – Informationen bereitgestellt werden.