Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 29 Ausbildung von Pflegewerberinnen
ErläutRV LGBl 2015/134, 3 (zu Abs 1)
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Im Abs. 1 wird klargestellt, dass nur jene Personen in die vorbereitende Ausbildung aufgenommen werden dürfen, bei denen die Eignung nach § 27 Abs. 1 festgestellt wurde.
Bereits derzeit werden regelmäßig Fortbildungen für Pflegewerberinnen angeboten. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im ersten Jahr der Tätigkeit vor allem zur Reflexion, aber natürlich auch zur nochmaligen Vertiefung der in der vorbereitenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse notwendig ist, weshalb der Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung für Pflegewerberinnen verpflichtend sein soll.
ErläutRV LGBl 2015/134, 3 (zu Abs 2)
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Aufgrund dieser gesetzlichen Neuerung ist auch eine entsprechende Verpflichtung der Landesregierung zur Erlassung von Durchführungsbestimmungen vorzusehen, um einen einheitlichen Standard der Fortbildungen gewährleisten zu können, weshalb die Regelungen des Abs. 2 entsprechend erweitert werden. Wie bereits bisher werden auch weiterhin sonstige Fortbildungsveranstaltungen für Pflegewerberinnen angeboten, an denen jedoch keine Teilnahmeverpflichtung besteht. Darüber hinaus wir...