Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 28 Pflegeplatzerhebung
ErläutRV LGBl 2013/150, 25 (zu Abs 1)
Vor der Unterbringung eines Pflegekindes bei Pflegepersonen ist zu prüfen, ob diese in Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes die Eignungsvoraussetzungen erfüllen.
ErläutRV LGBl 2013/150, 25 f (zu Abs 2)
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Der Abs. 2 sieht vor, dass standardmäßig zumindest ein Hausbesuch im Zusammenwirken von zwei Fachkräften durchzuführen ist. Da Pflegeverhältnisse in der Regel auf Dauer angelegt sind und einer Eignungsbeurteilung und Vermittlung Schritte folgen, die das Interesse der betreuten Kinder und Jugendlichen wesentlich berühren und kaum rückgängig gemacht werden können, soll eine Einschätzung nach Möglichkeit im Vieraugenprinzip erfolgen.
Unabhängig von den im Rahmen einer Gefährdungsabklärung gegebenen Einschaumöglichkeiten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden in verschiedene beim Bund geführte Register hat sich in der Praxis gezeigt, dass es zweckmäßig wäre, diese Informationen auch von Pflegepersonen und von allen im Haushalt lebenden strafmündigen Personen zu erhalten.
ErläutRV LGBl 2013/150, 26 (zu Abs 3)
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Abs. 3 sieht daher vor, dass diese Registerbescheinigungen vorzulegen sind. An Stelle e...