Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 27 Eignung
ErläutRV LGBl 2013/150, 25 (zu Abs 1)
1
Die Eignung der als Pflegeeltern in Betracht kommenden Personen ist wie bisher nach fachlichen Kriterien zu prüfen. Dabei sind nach Abs. 1 im Sinn einer gesamtheitlichen Sicht die verschiedenen Aspekte körperlicher und geistiger Eignung zur Betreuung von Minderjährigen aus unterschiedlichen Herkunftssystemen zu berücksichtigen. Gegenstand der allgemeinen Eignungsfeststellung sind neben dem eigenen Herkunftssystem der zukünftigen Pflegepersonen vor allem deren Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes, der Stellenwert eines Pflegekindes und der eigenen Kinder im Familiensystem, die persönliche Belastbarkeit, die Reflexions- und Kommunikationsbereitschaft, soziale Beziehungen und der Stellenwert der Partnerschaft sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Herkunftssystem des Pflegekindes und mit Behörden.
ErläutRV LGBl 2013/150, 25 (zu Abs 2)
2
[…] Die persönliche Eignung von Pflegepersonen ist nicht als statischer Begriff aufzufassen. In lebenden Systemen wie Familien können Veränderungen und Belastungen auf die Mitglieder und Pflegekinder unterschiedlich einwirken. Den Pflegepersonen ist daher bei Bedarf neben Pflegeelternrunden ...