Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 26 Pflegeerklärung
ErläutRV LGBl 2013/150, 25
Die grundsätzliche Bereitschaft, in einem öffentlichen Pflegeverhältnis tätig zu werden, soll für die Bezirksverwaltungsbehörde erkennbar werden. Die Durchführung der allgemeinen Eignungsbeurteilung und der Pflegeplatzerhebung kann nämlich nur dann erfolgen, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde potenzielle Pflegewerber bekanntgegeben werden. Es ist deshalb vorgesehen, dass sich Pflegewerber in Form einer Pflegeerklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde auch förmlich als solche bereit erklären. Die Pflegeerklärung kann jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen werden.