Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 25 Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses
ErläutRV LGBl 2013/150, 25
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Ein öffentliches Pflegeverhältnis wird weder durch einen Hoheitsakt noch durch Vertrag begründet. Für sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und für Bereitschaftspflegeverhältnisse bestehen im § 24 Sonderregelungen. Die für die Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses, ausgenommen die genannten sozialpädagogischen Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse, erforderlichen Elemente und Teilbereiche sollen in dieser Bestimmung normiert werden. Die einzelnen Teilbereiche werden in den folgenden Bestimmungen dann näher ausgeführt.