Suchen Hilfe
Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4546-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 25 Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses

ErläutRV LGBl 2013/150, 25

1

Ein öffentliches Pflegeverhältnis wird weder durch einen Hoheitsakt noch durch Vertrag begründet. Für sozialpädagogische Pflegeverhältnisse und für Bereitschaftspflegeverhältnisse bestehen im § 24 Sonderregelungen. Die für die Begründung eines öffentlichen Pflegeverhältnisses, ausgenommen die genannten sozialpädagogischen Pflegeverhältnisse und Bereitschaftspflegeverhältnisse, erforderlichen Elemente und Teilbereiche sollen in dieser Bestimmung normiert werden. Die einzelnen Teilbereiche werden in den folgenden Bestimmungen dann näher ausgeführt.

Daten werden geladen...
Feedback

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden