Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 23 Allgemeine Bestimmungen
ErläutRV LGBl 2013/150, 24 (zu Abs 1)
1
Pflegeverhältnisse können im Rahmen einer Erziehungshilfe als öffentliche Pflegeverhältnisse oder durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten als private Pflegeverhältnisse begründet werden.
In beiden Fällen ist die Eignung der in Betracht kommenden Personen allgemein und dann konkret vor Begründung des Pflegeverhältnisses zu prüfen und unterliegen Pflegeverhältnisse bis zum 14. Lebensjahr des Pflegekindes der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde (vgl. § 31 Abs. 1).