Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 22c Vorläufige Inbetriebnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen; Anzeigeverfahren
ErläutRV LGBI 2021/10, 9 (zu Abs 1)
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Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es immer wieder zu akuten Betreuungsbedürfnissen kommt. Um diesen im Einzelfall Rechnung tragen zu können, soll im § 22c die Möglichkeit geschaffen werden, eine sozialpädagogische Einrichtung, um deren Bewilligung nach § 22 Abs. 1 bereits angesucht wurde, vorläufig in Betrieb zu nehmen. Dies ist dann zulässig, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 22 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht, und dies dem Antragsteller gegenüber entsprechend bescheinigt wurde.
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Anmerkung zu Abs 2
Die vorläufige Inbetriebnahme ist erst nach Vorliegen der schriftlichen Bescheinigung gestattet.