Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22b Innen- und Außenwohnen, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
ErläutRV LGBl 2021/10, 8 (zu Abs 1)
Für das Innen- und Außenwohnen wird, soweit diese Wohnformen nicht bereits im Rahmen einer Bewilligung nach § 22 Abs. 1 bewilligt wurden, ein eigenes Bewilligungs- und Anzeigeverfahren vorgesehen.
Die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht dient der Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Einrichtungen zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben.
ErläutRV LGBl 2021/10, 8 (zu Abs 2)
2
Abs. 2 sieht eine Anzeigeverpflichtung für die beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung vor; dies gilt jedenfalls auch für die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen, deren Bewilligung nach § 22 Abs. 1 bereits die Wohnformen des Innen- oder Außenwohnens umfasst. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme oder die Auflassung einer Wohnung hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen; nach deren Vorliegen kann die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.
3
Anmerkung zu Abs 2
Nach Einlangen der Anzeige ist die Wohnung jedenfalls einem Ortsaugenschein zu unterziehen. Zur Überprüfung der räumlichen Voraussetzungen siehe insb § 4 Abs 6 der Verordnung über die Voraussetzungen für den Be...