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Obererlacher/Rass-Schell

Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

Gesetzestext I Erläuternde Bemerkungen I Praxisanmerkungen

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4546-9

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Dokumentvorschau
Obererlacher/Rass-Schell - Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht

§ 22b Innen- und Außenwohnen, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren

Obererlacher/Rass-Schell
ErläutRV LGBl 2021/10, 8 (zu Abs 1)

Für das Innen- und Außenwohnen wird, soweit diese Wohnformen nicht bereits im Rahmen einer Bewilligung nach § 22 Abs. 1 bewilligt wurden, ein eigenes Bewilligungs- und Anzeigeverfahren vorgesehen.

Die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht dient der Prüfung der grundsätzlichen Eignung der Einrichtungen zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben.

ErläutRV LGBl 2021/10, 8 (zu Abs 2)

2

Abs. 2 sieht eine Anzeigeverpflichtung für die beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung vor; dies gilt jedenfalls auch für die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen, deren Bewilligung nach § 22 Abs. 1 bereits die Wohnformen des Innen- oder Außenwohnens umfasst. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme oder die Auflassung einer Wohnung hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen; nach deren Vorliegen kann die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.

3

Anmerkung zu Abs 2

Nach Einlangen der Anzeige ist die Wohnung jedenfalls einem Ortsaugenschein zu unterziehen. Zur Überprüfung der räumlichen Voraussetzungen siehe insb § 4 Abs 6 der Verordnung über die Voraussetzungen für den Be...

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