Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 22 Sozialpädagogische Einrichtungen
ErläutRV LGBl 2013/150, 23 (zu Abs 1)
1
Die im Abs. 1 vorgesehene Bewilligungspflicht dient der Prüfung der Eignung der Einrichtungen für die Bewältigung der übertragenen Aufgaben. Ausgenommen hiervon sind Schülerheime im Sinn der Art. 14 und 14 a B-VG (vgl. § 2 Abs. 3 zweiter Satz [§ 2 Abs. 4 dritter Satz]). Diese sind etwa im Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, im Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994 oder im Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012 geregelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind in den lit. a bis d näher geregelt. Räumliche und wirtschaftliche Voraussetzungen nach lit. c und d sind abgestimmt auf den jeweiligen Verwendungszweck bzw. die Art der Betreuung zu beurteilen.
2
Anmerkung zu Abs 1
Zu den Betriebs- und Bewilligungsvoraussetzungen siehe auch § 3 ff der Verordnung der Landesregierung vom , mit der nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohles erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen erlassen werden, LGBl 2021/40.
ErläutRV LGBl 2021/10, 7 f (zu Abs 1)
3
Im zweiten Satz des Abs. 1 wird auf die abweichenden Regelungen f...