Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 21 Entgelt für soziale Dienste
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ErläutRV LGBl 2013/150, 23 (zu Abs 1)
Die Inanspruchnahme sozialer Dienste durch Minderjährige und junge Erwachsene soll wie bisher unentgeltlich sein. Die Inanspruchnahme durch Eltern, werdende Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige Bezugspersonen der Minderjährigen kann wie bisher von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig gemacht werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Einhebung verhältnismäßig sein soll. […]