Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 20 Arten von sozialen Diensten
ErläutRV LGBl 2013/150, 23 (zu Abs 1)
1
Wie bisher soll es Aufgabe des Landes Tirol sein, die erforderlichen sozialen Dienste bereitzustellen (vgl. § 18). Einzurichten sind jene sozialen Dienste, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe notwendig sind. Das Land kann sich dabei vor allem privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bedienen.
ErläutRV LGBl 2013/150, 23 (zu Abs 2 lit d)
2
Als sozialer Dienst soll im Abs. 2 lit. d die Schulsozialarbeit ausdrücklich angeführt werden, die jedenfalls nur in Abstimmung mit Maßnahmen der Schulverwaltung und mit dem Schulerhalter implementiert werden soll.
ErläutRV LGBl 2013/150, 23 (zu Abs 2)
3
Die Aufzählung der sozialen Dienste im Abs. 2 ist eine demonstrative, da diese immer den Problemlagen der Bevölkerung entsprechend bedürfnisorientiert anzubieten sind. Es wird auch Aufgabe der Planung sein, die Arten, den Umfang und die regionalen Angebote festzulegen. Eine laufende Weiterentwicklung und Bedarfsanpassung soll möglich sein.
Unter ambulanten Diensten nach Abs. 2 sind all jene zu verstehen, die von den Betroffenen selbst aufgesucht werden. Einzelne stationäre Dienste nach Abs. 3 kön...