Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 19 Aufgaben von sozialen Diensten
ErläutRV LGBl 2013/150, 22
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Soziale Dienste sollen wie bisher Hilfen bei gleichartig auftretenden Problem- und Bedürfnislagen insbesondere werdender Eltern, junger Erwachsener sowie Minderjähriger und deren Bezugspersonen anbieten. Von gleichartigen Problem- und Bedürfnislagen ist dann auszugehen, wenn sie zumindest eine größere Gruppe des angeführten Personenkreises betrifft. Soziale Dienste sind jedenfalls nicht bloß zur Deckung singulär auftretender Bedürfnisse bestimmt und unterscheiden sich damit von den auf den Einzelfall zugeschnittenen Erziehungshilfen. Die Nutzer entscheiden nach eigenem Ermessen, ob und wie lange bzw. welche zur Verfügung stehenden Dienste sie in Anspruch nehmen.