Tiroler Kinder- und Jugendhilferecht
1. Aufl. 2022
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§ 18 Vorsorge für soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen
ErläutRV LGBl 2013/150, 22
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Diese Bestimmung normiert wie bisher die Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers, soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wobei hinsichtlich der Art und des Umfanges insbesondere die Planung nach § 8 maßgeblich ist.